Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle – auch künftige - Lieferungen und Leistungen (im Folgenden zusammen „Lieferungen“) der Sigvaris, medizinische Kompressionsstrümpfe Gesellschaft m.b.H. (SIGVARIS) an KUNDEN gemäß Absatz 2 gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung sowie sonstige gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber allen Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) sowie gegenüber unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; diese werden in der Folge als KUNDE bezeichnet.
3. Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, auch wenn SIGVARIS der Geltung solcher Bedingungen nicht widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von SIGVARIS sind unverbindlich.
2. Mit der Bestellung von Produkten gibt der KUNDE ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die bestellten Produkte ab.
3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SIGVARIS die Bestellung des KUNDEN entweder durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der bestellten Produkte annimmt.
§ 3 Produkte und Leistungen
1. Abbildungen oder Zeichnungen von SIGVARIS oder von SIGVARIS gemachte Farb-, Qualitäts-, Design-, Verarbeitungs- oder ähnliche Angaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SIGVARIS sind keine Garantien oder Gewährleistungszusagen im Rechtssinne. Nur schriftlich abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien und Gewährleistungszusagen binden SIGVARIS.
3. SIGVARIS kann auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Lieferung oder Leistung ändern, wenn und soweit die Änderung handelsüblich oder nur unwesentlich ist oder in einer Verbesserung besteht und keine von SIGVARIS garantierte Beschaffenheit betrifft. Dies gilt insbesondere für Abweichungen im Farbton.
§ 4 Nachträgliche Änderungen
1. Der KUNDE kann auch nach Abschluss eines Vertrags Änderungswünsche in Hinblick auf die Leistungsausführung vorbringen. Jede Abweichung von dem aufgrund eines geschlossenen Vertrags geschuldeten Leistungsinhalt gilt als Änderung.
2. SIGVARIS wird Änderungswünsche ausführen, wenn darüber ein gesonderter Änderungsvertrag zustande gekommen ist. Der Änderungsvertrag regelt neben dem geänderten Leistungsinhalt auch die gegebenenfalls geänderte Vergütung und angepasste Leistungszeiten. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SIGVARIS in der bei Abschluss des Änderungsvertrags gültigen Fassung.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die Preise der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Die Preise gelten, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ab der zentralen Versandstelle von SIGVARIS in CH-9000 St. Gallen in Euro. Kosten für Verpackung, Versand, gegebenenfalls Versicherung und Verzollung sowie jeweils gültige Umsatzsteuer kommen hinzu.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung spätestens innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt SIGVARIS 3% Skonto auf den Nettopreis; die Skontoabrede bezieht sich nicht auf Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und gegebenenfalls sonst anfallende Kosten der Versendung.
3. SIGVARIS wird Rechnungen erst mit Lieferung stellen. Jedoch behält SIGVARIS sich vor, bei Erstbestellungen, bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko, bei KUNDEN mit Geschäftssitz im Ausland oder in sonstigen begründeten Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. Im Fall einer berechtigten Vorauskasserechnung ist SIGVARIS berechtigt, mit der Ausführung der Bestellung erst nach Zahlungseingang zu beginnen.
4. SIGVARIS ist berechtigt, die geschuldete Vergütung entsprechend den Regelungen des europäischen SEPA-Basislastschriftverfahrens einzuziehen, wenn der KUNDE SIGVARIS dazu gesondert eine Einzugsermächtigung erteilt und die dazu erforderlichen Bankinformationen übermittelt hat. Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, wird SIGVARIS Forderungen in diesem Fall innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum ohne Abzug einziehen.
5. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug oder werden SIGVARIS nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des KUNDEN rechtfertigen, so kann SIGVARIS noch ausstehende Zahlungsforderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig machen.
6. Bei Zahlungsverzug berechnet SIGVARIS Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 10 %. Weitergehende Rechte von SIGVARIS wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
7. SIGVARIS stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu. Der KUNDE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen kann der KUNDE nur zurückbehalten, wenn seine fälligen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen
1. Lieferungen von SIGVARIS erfolgen, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ab Werk (EXW Incoterms© 2010) durch Bereitstellung zur Abholung von der zentralen Versandstelle von SIGVARIAS in CH-9000 St. Gallen oder in Wien oder einem anderen von SIGVARIS genannten oder sonst schriftlich vereinbarten Ort und Mitteilung hierüber an den KUNDEN.
2. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Lieferung geht gemäß EXW Incoterms© 2010 mit Lieferung im Sinne von § 6 Abs. 1 auf den KUNDEN über, und zwar auch dann, wenn SIGVARIS über die Bereitstellung hinaus weitere Pflichten (z.B. das Beladen oder den Transport) übernommen hat oder die Kosten hierfür trägt.
3. SIGVARIS darf Teillieferungen erbringen, soweit dadurch das Kundeninteresse nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
4. Die Lieferpflicht von SIGVARIS steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und fehlerfreier Selbstbelieferung, es sei denn, SIGVARIS hat eine Nicht- oder Schlechtlieferung durch Vorlieferanten zu vertreten. Im Fall einer von SIGVARIS nicht zu vertretenden Nicht- oder Schlechtleistung des Vorlieferanten gerät SIGVARIS nicht in Verzug und kann sich durch Erklärung von ihrer Leistungspflicht lösen.
§ 7 Lieferzeit; Verzug
1. In der Auftragsbestätigung von SIGVARIS angegebene oder sonst vereinbarte Lieferfristen oder -zeiten sind Circa-Fristen bzw. –Zeiten.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Bestellung des KUNDEN bei SIGVARIS, jedoch nicht vor (a) Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrags, (b) Erhalt aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen und (c) Eingang vereinbarter oder sonst berechtigterweise in Rechnung gestellter Vorauszahlungen.
3. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Zeiten ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. § 6 Abs. 2).
4. Ist SIGVARIS durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Umstände unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung gehindert, so verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Vorlieferanten von SIGVARIS eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, so kann SIGVARIS sich durch Erklärung von ihrer Leistungspflicht lösen.
5. Lieferzeiten verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem der KUNDE seiner Verpflichtung, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung.
6. Gerät SIGVARIS infolge leichter Fahrlässigkeit in Verzug, so ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf typische und vorhersehbare Schäden, wobei SIGVARIS nur in Höhe von bis zu 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung pro vollendeter Woche des Verzugs haftet, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von fünf Prozent dieses Netto-Rechnungsbetrags. Der KUNDE wird SIGVARIS spätestens bei Vertragsschluss über Dritten gegenüber bestehende Verpflichtungen zu Zahlung von Vertragsstrafen wegen Verzögerungen unterrichten. Im Übrigen gilt für die Haftung von SIGVARIS wegen Verzugs § 12.
§ 8 Verpackung
1. SIGVARIS wird die Lieferungen auf Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen handelsüblich verpacken.
2. Die kostenlose Rücknahme und Entsorgung der in Österreich bei privaten Endverbrauchern im Sinne der Verpackungsverordnung anfallenden Verkaufsverpackungen von SIGVARIS ist durch deren Lizenzierung bei der ARA gewährleistet.
3. Andere als in § 8 Abs. 2 genannte Verpackungen nimmt SIGVARIS auf Wunsch des KUNDEN auf ihrem Betriebsgelände in CH-9000 St. Gallen oder in Wien zurück. Zurückgegebene Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und sortiert sein. Der KUNDE trägt die Kosten der Rücksendung und der ordnungsgemäßen Entsorgung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. SIGVARIS behält sich das Eigentum an Lieferungen („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung aller Forderungen von SIGVARIS aus der Geschäftsverbindung mit dem KUNDEN (einschließlich z.B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Scheck- oder Wechselkosten) vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von SIGVARIS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen als auch auf den anerkannten Saldo.
2. Der KUNDE verwahrt die Vorbehaltsware für SIGVARIS. Er hat sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der KUNDE tritt hiermit sicherheitshalber auflösend bedingt durch Erfüllung aller Forderungen im Sinne von § 9 Abs. 1 seine Ansprüche gegen Versicherer sowie sonstige ihm wegen Verlust oder Beschädigung zustehenden Ansprüche an SIGVARIS ab.
3. Der KUNDE darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung von SIGVARIS verpfänden oder anderen zur Sicherheit übereignen. Im Fall einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der KUNDE SIGVARIS unverzüglich benachrichtigen.
4. Der KUNDE tritt SIGVARIS bereits mit Abschluss eines Vertrags, spätestens jedoch mit Entgegennahme des Liefergegenstands von SIGVARIS sämtliche Forderungen gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. SIGVARIS ermächtigt den KUNDEN, an SIGVARIS abgetretene Forderungen einzuziehen. SIGVARIS bleibt jedoch trotz dieser Ermächtigung zum Einzug der Forderung berechtigt. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN gestellt, kann SIGVARIS die Einzugsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen von SIGVARIS wird der KUNDE SIGVARIS im Fall des Widerrufs die zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte erteilen, sämtliche dem Nachweis der Forderung dienenden Unterlagen aushändigen und die Abtretung offenlegen. Auch SIGVARIS ist in diesem Fall zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
5. Bei Zahlungsverzug des KUNDEN kann SIGVARIS die Vorbehaltsware herausverlangen, wenn SIGVARIS spätestens mit dem Herausgabeverlangen von dem der jeweiligen Lieferung zu Grunde liegenden Vertrag zurücktritt. Der KUNDE wird in diesem Fall ggf. gegen Dritte bestehende Ansprüche auf Herausgabe der Vorbehaltsware an SIGVARIS abtreten.
6. SIGVARIS wird auf Verlangen des KUNDEN Sicherheiten in dem Umfang freigeben, indem der realisierbare Wert der für SIGVARIS bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
§ 10 Mängelrüge
1. Der KUNDE hat die gelieferte Ware zu untersuchen und hat gemäß § 377 UGB Mängel der Ware, die der KUNDE nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat, binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Lieferung, bzw. versteckte Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung, SIGVARIS anzuzeigen.
2. Anzeigen nach § 10 Abs. 2 müssen schriftlich erfolgen und die Sachmängel möglichst konkret beschreiben. Die Anzeigen müssen außerdem sämtliche zur Identifizierung des Produkts nötigen Informationen enthalten, insbesondere Bestelldaten und Rechnungs- und Lieferscheinnummern.
3. Der KUNDE kann keine Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen, die nicht form- und fristgerecht gerügt wurden.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
1. SIGVARIS haftet bei Sach- und Rechtsmängeln („Mängeln“) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. SIGVARIS haftet nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass SIGVARIS sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der KUNDE ihr zur Verfügung gestellt hat.
3. SIGVARIS haftet für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Österreichs nur, wenn eine solche Nutzung ausdrücklich vereinbart war. Im Fall einer danach bestehenden Haftung für die Rechtsmängelfreiheit außerhalb Österreichs hat SIGVARIS nur dafür einzustehen, dass der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die SIGVARIS zu diesem Zeitpunkt kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
4. SIGVARIS erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach ihrer Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung. SIGVARIS übernimmt keine Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass das mangelhafte Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des KUNDEN verbracht wurde.
5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der KUNDE Herabsetzung der Vergütung verlangen oder - bei erheblichen Mängeln – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der KUNDE nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach § 12 gegeben ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang (vgl. § 6 Abs. 2), es sei denn, SIGVARIS hat Mängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder SIGVARIS haftet aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 12 Haftung
1. SIGVARIS haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus ggf. übernommenen Garantien nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. In sonstigen Fällen haftet SIGVARIS nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar – soweit in § 7 Abs. 6 für Verzögerungsschäden nicht abweichend geregelt - beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
3. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von SIGVARIS ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche gegen SIGVARIS gemäß § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 verjähren nach zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 13 Weitervertrieb und Werbung
1. Der KUNDE darf gelieferte Produkte nur unverändert und in unversehrten Originalverpackungen weiterveräußern.
2. Der KUNDE darf die Bezeichnung „SIGVARIS“ und auf den Produkten, Verpackungen und etwaiger Begleitdokumentation angebrachte Marken nicht entfernen oder verändern und keine eigenen oder fremden Marken, Unternehmens- oder sonstige Bezeichnungen hinzufügen.
3. Der KUNDE darf die Bezeichnung „SIGVARIS“ und auf den Produkten, Verpackungen und etwaiger Begleitdokumentation angebrachte Marken nur im Rahmen des Weiterverkaufs von Originalprodukten, die von SIGVARIS geliefert wurden, in werbeüblichem Umfang benutzen. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung dieser oder damit verwechselbarer Zeichen ist untersagt.
4. Der KUNDE darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SIGVARIS die Bezeichnung „SIGVARIS“ oder Marken von SIGVARIS in eine Referenzliste aufnehmen oder sonst mit der Geschäftsbeziehung zu SIGVARIS werben.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von SIGVARIS.
2. Die für den Sitz von SIGVARIS zuständigen Gerichte sind ausschließlich zuständig. SIGVARIS ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.
3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 15 Datenschutzerklärung
1. SIGVARIS verarbeitet und speichert die kundenspezifischen personenbezogenen Daten, die SIGVARIS im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN erhält; darunter fallen Name, Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Email-Adresse, Bankverbindung. Diese Daten werden von SIGVARIS weder zweckentfremdet verwendet noch an Unberechtigte weitergegeben. Die Daten des KUNDEN werden vorbehaltlich des Widerrufs für etwaige spätere Einkäufe gespeichert. SIGVARIS ist aber berechtigt, diese
Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Konzernunternehmen von SIGVARIS weiterzugeben. Zahlungsdaten werden an die Hausbank weitergegeben.
2. Alle Daten des KUNDEN werden stets in völliger Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TK 2003) von SIGVARIS verarbeitet.
3. SIGVARIS speichert und verarbeitet die kundenspezifischen personenbezogenen Daten, solange und sofern es für die Erfüllung aller vertraglichen und aller gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist; danach werden die Daten gelöscht. Mit Rücksicht auf diese Verpflichtungen kann die Aufbewahrungsfrist der Daten bis zu zehn Jahre betragen.
4. Der KUNDE hat das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung oder Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Der KUNDE hat zudem das Recht, sich bei der Datenschutzbehörde über die Verarbeitung seiner Daten zu beschweren.
Sigvaris, medizinische Kompressionsstrümpfe Gesellschaft m.b.H.
Stand: April 2019